Oliver Fritz GmbH & Co. KG Metall und Maschinen
Oliver Fritz GmbH & Co. KGMetall und Maschinen

Allgemeine Liefer und Geschätsbedingungen nur für den Metallbau der Oliver Fritz GmbH & Co.KG

                 (Allgemeine Geschäftsbedingungen nur  für den Maschinenbau finden Sie unter www.fritz-maschinen.com )                  

 

1.Anerkennung der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Für alle Verkäufe, Werkslieferverträge u. sonstigen Aufträge gelten die nachstehenden Bedingungen. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

2.Angebots u. Angebotsunterlagen

Angebote und Preise sind freibleibend. Kostenvoranschläge u. sämtliche Unterlagen wie Abbildungen, Kataloge, Zeichnungen etc. bleiben stets unser Eigentum und sind im Falle der Nichtbestellung unaufgefordert sofort zurückzugeben. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildung, gewichte, Zeichnung u. Maßangaben sind annähernd maßgebend, soweit sie nichtausdrücklich las verbindlich bezeichnet sind.

3.Aufträge.

Wird einer Auftragsbestätigung nicht innerhalb 8 Tagen schriftlich widersprochen, so gilt der Inhalt der Auftragsbestätigung als angenommen. Wir haften grundsätzlich nicht für Fehler, die vom Besteller eingereichten Unterlagen wie Zeichnung, Muster oder dergl. durch ungenaue Angaben ergeben sowie mündliche Angaben. Die Beibringung etwa erforderlichen Genehmigungen u. Abnahmen ist Sache des Auftragsgebers. Wir sind berechtigt, an alle Arbeiten ein Firmen- oder sonstiges Kennzeichen anzubringen. Wir sind ferner berechtigt, ausgeführte Arbeiten für unsere Werbezwecke zu fotografieren und diese im Rahmen unserer Werbung zu verwenden.

4.Preise

Wenn Leistungen nicht mit Transport und Montage angeboten sind, gelten die Preise ab Werk, ohne Verpackung. Aufträge, für die feste Preise nicht ausdrücklich vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung geltenden Preisen berechnet. Zu den Preisen kommt Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Werden Ware oder Leistungen erst nach Ablauf von 3 Monaten nach Vertragsabschluss geliefert oder erbracht, behalten wir uns eine Preiserhöhung für alle nach Vertragsabschluss bis zur Auftragserfüllung eingetretenen Erhöhung von Material- oder Lohnkosten vor. Diese zeitliche Einschränkung von 3 Monaten entfällt, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist oder Dauerschuldverhältnisse vorliegen. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten u. dergleichen. Soweit auf Verlangen eines Bestellers bei einem Auftrag, den wir zu festen Preisen übernommen haben, Über-, Nacht oder Sonntagstunden geleistet werden müssen, sind wir berechtigt, anfallenden Mehrlohn in der von uns bezahlten übertariflichen Höhe zusätzlich in Rechnung zu stellen. Bestellt ein Auftraggeber nur Teile von uns angebotener Lieferung oder Leistung, so behalten wir uns die Berechnung des sich hieraus ergebenden Mehrpreises vor. Im Falle von Bahn-, Post- und Lkw Versand werden die verauslagten Transportkosten ebenso wie Rollgeld, Lagergeld oder ähnliche Kosten in Rechnung gestellt. Die Abrechnung von Stahl-Konstruktionen erfolgt mittels unserer Stücklistengewichte nach DIN 18335 Abs.5.3. Als Einheitsgewichte der Stückliste gelten jedoch die Handelgewichte.

5.Zahlungen

Falls nicht anderes vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen: 40% bei Auftragserteilung, 50% bei Montagebereitschaft, 10% 8 Tage nach Rechnungsregelung, ohne jeden Abzug. Falls die Fertigstellung oder Montage aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht erfolgen kann, so erfahren die vereinbarten Zahlungstermine keine Verzögerung. Zahlungsverzug hat Zurückhaltung der Lieferung zur Folge (§§ 273, 320 BGB). Akzepte oder Kundenwechsel gelten erst nach Einlösung als Erfüllung; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Werden die Zahlungsfristen um mehr als vierzehn Kalendertage überschritten, hat der Zahlungspflichtige Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu entrichten. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Zahlungspflichtigen werden sämtliche offen stehenden Forderungen sofort fällig. Wir sind nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist von vierzehn Kalendertagen berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und Schadensersatzansprüche zu stellen. Haftpflichtschäden, die von Haftpflichtversicherungen gezahlt werden, sind unabhängig hiervon 10 Tage nach Rechnungslegung fällig und vom Auftraggeber in dieser Frist zu begleichen. Bei Garantieeinhaltung, soweit diese vertraglich zugestanden werden, sind wir berechtigt, Sicherheit durch Bankbürgschaft zu leisten. Die uns hieraus entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Garantienehmers. Zahlungen haben ausschließlich an uns zu erfolgen. Vertreter haben keine Inkassovollmacht.

Änderungen der von uns angegebenen Zahlungsbedingungen, auf Angeboten Auftragsbestätigungen und während der Auftragsabwicklung, behalten wir uns grundsätzlich vor! Insbesondere bei Erhöhung des Ausfallsrisiko, Zahlungsziel Überschreitungen, unberechtigte Zahlungskürzungen unsw.

6.Lieferung und Versand.

Lieferung ab unseren Werkstätten erfolgt stets auf Gefahr des Empfängers. Auch bei Vereinbarung frachtfreier Lieferung oder Aufstellung geht die Gefahr mit der Absendung auf den Besteller über. Das Bruchrisiko für von uns montierte Fenster- und Türgläser beginnt für den Besteller unmittelbar nach dem Einsetzen.

7.Lieferzeit.

Liefertermine gelten ab Bestätigung des Auftrages bzw. wenn die vorgelegten bemaßten Zeichnungen genehmigt sind und sind unverbindlich. Der Auftraggeber kann die Einhaltung der vereinbarten Ausführungsfristen bzw. Liefertermine nur insofern verlangen, als er sämtliche erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und die vereinbarte Zahlung gem. Ziff. 5 beim Lieferer eingegangen ist. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, werden wir insoweit von der Verpflichtung der Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei. Schafft der Auftraggeber auf unser Verlangen nicht unverzüglich Abhilfe, so können wir Schadensersatz verlangen bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass wir nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werden. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht uns Anspruch auf Ersatz aller uns bisher entstandenen Aufwendungen zu.

Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt, Pandemien, Epidemien oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Lagerkosten bei nichtabnahme nach fertigstellung im Werk trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 1,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro angefangener Woche. Die Geltendmachung weitere Lagerkosten bleiben vorbehalten.

8.Zeichnungen und Aufmaß.

Die Ausführungszeichnungen werden allgemein von uns angefertigt. Ein Exemplar wird zur Genehmigung dem Besteller vorgelegt; die Zeichnungen gelten als anerkannt, sofern sie nicht innerhalb 8 Tagen zurückgesandt oder Gegenteiliges mitgeteilt wird. Nachträgliche Änderung sind nur noch durch die Kostenübernahme, nach Aufwand Produktionsfortschritt, durch den Besteller möglich. Änderungen konstruktiver Natur und Design bedürfen der Schriftform. Unsere Entwürfe und Konstruktionen unterliegen dem Urheberrechtschutz; sie dürfen Dritten keinesfalls zugänglich gemacht oder verbreitet werden.

9.Abgabe von Glasmaßen.

Für die Abgabe von verbindlichen Glasmaßen ist an uns ein Risikoausgleichsbetrag in Höhe von 3% der Glasauftragssumme zu zahlen. Die Verrechnung an den Verglaser erfolgt über den Bauherrn, welcher für die Regulierung haftet.

10.Montagen

Montagen erfolgen, sobald die Örtlichkeiten ein ungehindertes Arbeiten zulassen. Die Baustelle muss mit LKW erreichbar und mit Autokran befahrbar sein. Etwa notwendige Lagerplätze, Gerüste und Hebezeuge sowie Strom, Wasser und deren Anschlüsse, ferner Mauer-, Stemm-, Verputz- und Vergießerarbeiten sind bauseits ohne Berechnung zu stellen. Feuerverzinkte Konstruktionen dürfen zur Montage an später verdeckten Stellen durch Bohrungen, Gewindeschneiden und Lichtbogenschweißung verankert werden. Schweißstellen mit Zinkfarbe gestrichen. Entstehen infolge ungenügender bauseitiger Vorarbeiten oder Vorbereitungen für unsere Montage Zeitausfälle oder mehrmalige Reisen, so sind diese Kosten vom Besteller zu tragen. Stromleitungen, Wasserleitungen unsw. sind vor der Montage durch den Auftraggeber zu kennzeichnen. Bei nicht Kennzeichnung oder falscher Angaben des Auftragsgeber können wir keine Haftung übernehmen. Bei Verglasungen wird auf Antrag der Glaserfirma bzw. des Bestellers oder des Bauherrn Hilfe gegen Berechnung gestellt. Diese Hilfen arbeiten dann unter Verantwortung der Glaserfirma bzw. des Bestellers oder Bauherrn. Das Verdrahten und Anschließen von elektrischen Anlagen hat bauseits kostenlos zu erfolgen.

11.Abnahme

Die Abnahme der Lieferung oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder -lieferungen. Hat der Auftraggeber die Lieferung oder Leistung bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen so gilt die Abnahme nach Ablauf von sieben Kalendertagen als erfolgt. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Abnahme hat auch bei Mängel zu erfolgen, diese müssen schriftlich festgehalten werden.

12.Gewährleistung

Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach erfolgter Abnahme ist ausgeschlossen. Mängelrügen müssen unverzüglich, spätestens aber innerhalb 7 Tagen schriftlich geltend gemacht werden. Vorher und ohne unsere Zustimmung vorgenommene Veränderungen an Lieferungen oder Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung aus. Uns muss Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlose Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. Bei Instandsetzungsarbeiten übernehmen wir eine Gewährleistung nur für die von uns ausgeführten Lieferungen oder Leistungen. Für Schäden an unseren Lieferungen oder Leistungen, die von nachfolgenden Bauhandwerkern verursacht worden sind, wird keine Gewährleistung übernommen. Ebenso haften wir nicht für Schäden, die nach dem Einsetzen von Glasscheiben an diesen auftreten. Werksbedingte Materialabweichungen sowie die beim Strangpressen von Aluminiumprofilen eventuell auftretenden Ungleichmäßigkeiten und Unebenheiten sind technisch bedingt und werden als Mängelrüge nicht anerkannt. Das gleiche gilt. Auch für die beim anodisch Oxidieren eventuell auftretenden Kontaktstellen sowie geringe Abweichungen in den Eloxaltönen. Die Verjährungsfrist für die Gewährleistung beträgt 2 Jahre; für Instandsetzungsarbeiten 6 Monate. Zinkstrukturen und Gasblasen nach der Pulverbeschichtung stellen kein Mangel dar. Optische  sichtbare Verschraubungen, Schraubenköpfe, Hutmuttern, Ankerplatten, statische Stützen so wie konstruktive Befestigungen stellen kein Mangel da, auch wenn Diese nicht vorher eindeutig in der Angebotszeichnung zu erkennen sind. Metalle dehnen sich je Temparatur aus oder ziehen sich zusammen. Bei starken Temperaturschwankungen entstehen Geräuche durch Spannungen im Material, diese sind normal und stellen kein Mangel dar. Konstruktive Veränderungen behalten wir uns jederzeit vor. Die Frist beginnt mit der Rechnungslegung.

13.Schadenersatz

Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestanden Ansprüche – auch Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns, durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Wir haften nicht für Verschiebung nachfolge Gewerke und Inbetriebnahme des Objektes auch wenn dieses durch uns verursacht wurde.

14.Eigentumsvorbehalt

Die Lieferungen oder Leistungen bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag unser Eigentum. Soweit die Lieferungsgegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine uns die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten, und uns das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber unsere vorgenannten Rechte, so ist er uns zum Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand auf uns.

15.Erfüllungsort und Gerichtsstand

Als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie als ausschließlicher Gerichtsstand, auch für Wechsel – und Scheckklagen, gilt Fulda. Die etwaige Unwirksamkeit einer der hier festgelegten Vereinbarungen lässt die Ungültigkeit unserer Lieferungs- und Zahlungsbedingungen im übrigen unberührt.

Die Oliver Fritz GmbH & Co.KG beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.
Streitigkeiten über den geschlossenen Vertrag und dessen Ausführung können vor der Vermittlungsstelle
Kreishandwerkerschaft Fulda
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Rabanusstraße 33
36037 Fulda
Telefon: (0661) 90224-0
Telefax:  (0661) 90224-20
E-Mail: info@kh-fulda.de
Internet: www.kh-fulda.de verhandelt werden.

16.Lieferungsbedingungen des Bestellers

Lieferungsbedingungen des Bestellers, die mit unseren Bedingungen in Widerspruch stehen, sind für uns unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und wir ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen haben.

 



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